Statuten Tria Basilea

1. Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen TRIA BASILEA besteht ein Verein in Sinne Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel. Er verfolgt den Zweck, den Triathlonsport zu fördern und entsprechende Veranstaltungen zu organisieren.

2. Mitgliedschaft
Der Triathlonclub besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Als Aktivmitglieder gilt, wer den Triathlonsport regelmässig betreibt. Stimm- und Wahlberechtigt sind nur Aktivmitglieder.
Die Aktivmitglieder starten an den Triathlonwettbewerben (Duathlon, Triathlon) für Tria Basilea. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch (Brief, E-Mail etc.) hin durch den Vorstand.
Der Austritt ist jederzeit möglich. Erfolgt er nicht per 31.12., bleibt der ganze Jahresbeitrag für das laufende Jahr geschuldet. Eine pro Rata Reduktion findet nicht statt.

3. Finanzen
Die Mittel des Vereins bestehen aus Einnahmen (Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen sowie Erträgen aus Veranstaltungen) und Vereinsvermögen.
Der Höchstbeitrag für Mitglieder pro Jahr beträgt CHF 200.00. Die Jahresbeiträge werden von der MV im Rahmen der Bugdetierung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
Für ausserordentliche Ausgaben kann der Vorstand bis zu CHF 1'000.00 (eintausend), die Sportkommission bis zu CHF 500.00 (fünfhundert) verfügen.

4. Organisation
Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung (MV)

b. Vorstand

c. Sportkommission

d. Kontrollstelle (zwei Rechnungsrevisoren)

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen gemäss Vorstandsreglement.
Die Mitglieder des Vorstands und der Sportkommission sind vom Jahresbeitrag befreit.

5. Mitgliederversammlung
Der Vorstand muss mindestens eine MV pro Geschäftsjahr (1.Januar – 31. Dezember) einberufen,
Der MV obliegen folgende Geschäfte:

a. Abnahme von Jahres-, Kassen- und Revisorenbericht, sowie ein Budget für das folgende Geschäftsjahr

b. Wahlen des Vorstandes und der Revisoren auf die Dauer eines Geschäftsjahres

c. Ausschluss von Mitgliedern

d. Statutenrevision

e. Festsetzung von Mitgliederbeiträgen

f. Behandlung von Anträgen

Für Beschlüsse in der MV und Vorstandssitzungen ist das einfache Mehr massgebend. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
MV Geschäfte gemäss 5c) und 5d) erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der MV anwesenden Mitglieder.

6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus max. sieben Mitgliedern, wobei die folgenden Funktionen besetzt sein müssen:

a. Präsident

b. Vizepräsident

c. Kassier

d. Technischer Leiter ist zugleich Präsident der Sportkommission

e. OK-Präsident Nordwestschweizer Triathlon (sofern durchgeführt)

Er konstituiert sich selbst, die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind der Mitgliederversammlung vor der Wahl bekannt zu geben. Mehrfachfunktionen sind möglich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Präsident oder der Vize-Präsident, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

7. Sportkommission
Die Sportkommission besteht aus max. sieben Mitgliedern, sie ist für die sportlichen Belange des Vereins zuständig.

8. Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährliche mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.

9. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich dessen Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann an einer ordentlichen oder ausserordentlichen MV beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind und erfordert eine Vier-Fünftel-Mehrheit. Finden sich an der MV keine zwei Drittel aller Mitglieder ein, wird im Anschluss an die MV über die Auflösung des Vereins mittels schriftlicher Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg entschieden. Dies falls kann eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschliessen.
Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben.

 Die Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 2004 genehmigt.

Der Präsident

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